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LSG Egarten auf dem Prüfstand
Die Alpenkonferenz hat am 13. Oktober 2016 in Grassau die Empfehlungen des Überprüfungsausschuss verabschiedet. Danach liegt keine Verletzung der Alpenkonvention vor, da der Schutzzweck – Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft mit naturnahen Hecken, Gebüschen, Hagen, Baumgruppen, Alleen und Gehölzen – nicht beeinträchtigt sei.
Über 20mal wurde seit 1989 das Landschaftsschutzgebiet Egarten im Landkreis Miesbach geändert. Für CIPRA ein nicht zu akzeptierender Umstand, da nach dem Protokoll Naturschutz Art. 11 (1) der Alpenkonvention die Vertragsstaaten verpflichtet sind, „alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.“
Die Entscheidung der Alpenkonferenz – keine Verletzung des Art. 11 (1) im Fall Egarten – ist eine Enttäuschung für CIPRA Deutschland. Ganz umsonst war der Antrag jedoch nicht. Denn der Überprüfungsausschuss hat auf Grund der Initiative von CIPRA Empfehlungen ausgesprochen, wie in Zukunft die Einhaltung des Art. 11(1) im Vollzug besser gewährleistet werden kann. Insbesondere weist er darauf hin, wie wichtig es sei, Schutzziele klar zu definieren, was im Fall Egarten große Schwierigkeiten aufgeworfen hat. Im Übrigen wurde eine Liste von Kriterien erstellt, nach denen eine Nichteinhaltung von Art. 11(1) leichter festgestellt werden kann.
CIPRA Deutschland wird sich auf dieser Grundlage weiterhin für den Erhalt der einzigartigen Kultur- und Naturlandschaft der Bayerischen Alpen einsetzen und gleichzeitig seinen Beitrag zu Lösungen einer nachhaltigen Wirtschaft in der Region leisten.
Lesen Sie mehr dazu im Bericht des Überprüfungsausschusses der Alpenkonvention:
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Stellungnahme Deutschlands.pdf |