Rahmenkonvention
Artikel 2: Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Union unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:
- Bevölkerung und Kultur
- Raumplanung
- Luftreinhaltung
- Bodenschutz
- Wasserhaushalt
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Berglandwirtschaft
- Bergwald
- Tourismus und Freizeit
- Verkehr
- Energie
- Abfallwirtschaft
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