Vorbeugender Hochwasserschutz sollte beim Bergwald beginnen
Grundsätzliches Die Alpenschutzkommission CIPRA Deutschland begrüßt den Entwurf des Gesetzes als erste umfassende Regelung des Hochwasserschutzes durch eine Novellierung unterschiedlichster Normen. Das Gesetz enthält wesentliche Elemente für einen wirksamen Hochwasserschutz, wie die verbindliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch die Länder, das grundsätzliche Verbot der Ackernutzung und Bebauungsverbote in Überschwemmungsgebieten nach HQ 100-Abgrenzung sowie die grundsätzliche Hinwendung zur ökologischen Gewässerentwicklung. Aus Sicht der CIPRA wird die Umsetzung des Gesetzes in einigen wichtigen Punkten jedoch durch unverbindliche Regelungen gefährdet. Insbesondere die Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes durch die Wiederherstellung früherer Überschwemmungsgebiete ist zu unverbindlich geregelt. Ebenso sollte der Vorrang einer ökologischer Gewässerentwicklung vor technischen Hochwasserschutzmaßnahmen klar geregelt werden. |
Anregung zur Berücksichtigung der Wasserspeicherkapazitäten der Böden CIPRA Deutschland weist zusätzlich auf die Bedeutung intakter Bergwälder für einen wirksamen Hochwasserschutz hin:
CIPRA Deutschland schlägt aus diesen Gründen im Sinne eines ganzheitlichen Hochwasserschutzes, der bei der „Quelle“ ansetzt, vor, die Wasserspeicherkapazitäten der Bergwälder im Hochwasserschutzgesetz zu berücksichtigen: Die Bedeutung des Waldes, insbesondere des Bergwaldes, für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt und damit für den Hochwasserschutz sollte im Bundeswaldgesetz (über die bereits verankerte Möglichkeit zur Ausweisung von Schutzwäldern hinaus) verankert werden. Naturnahe (Berg-)wälder mit hohem Humusgehalt und durch Bodenlebewesen aufgelockertem Boden haben erheblich höhere Wasserspeicherkapazitäten als naturferne Altersklassewälder. Naturnaher Waldbau sollte daher insbesondere in Bergregionen auch aus Gründen des Hochwasserschutzes zumindest in öffentlichen Wäldern verbindlich vorgeschrieben werden. Die Erhöhung der Wasserspeicherkapazitäten von Böden sollte auch in den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 31 a) als Ziel verankert werden. Das von der Bundesrepublik ratifizierte Protokoll „Bergwald“ des Übereinkommens zum Schutz der Alpen kann auf diese Weise konsequent umgesetzt werden. In Artikel 8 heißt es: „Die Bedeutung des Bergwaldes für den Wasserhaushalt, Klimaschutz, Erholung und das Naturerlebnis ist sicherzustellen.“ |
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