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Teilweise Abschaffung der UVP in Österreich
10.03.2005
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alpMedia
Der österreichische Nationalrat hat am 2. März mit den Stimmen der Regierungsparteien FPÖ und ÖVP entscheidenden Änderungen an den Gesetzesgrundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zugestimmt.
Für bestimmte Vorhaben ist nach der Gesetzesnovelle die UVP-Pflicht aufgehoben.
Ersetzt wurde sie in diesen Fällen durch eine zeitlich verkürzte und im Beteiligungsverfahren eingeschränkte Einzelfallprüfung, auf deren Grundlage die betreffende Landesregierung bestimmt, ob eine UVP durchgeführt wird. Ist dies der Fall, kommt lediglich die UVP im vereinfachten Verfahren zur Anwendung. Sie gewährt im Unterschied zum klassischen UVP-Verfahren Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen keine Einspruchsmöglichkeiten; nur betroffene Gemeinden und unmittelbare Nachbarn können Einspruch einlegen.
Nicht mehr UVP-genehmigungspflichtig ist die Errichtung oder Veränderung von Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien und Golfplätzen im Zusammenhang mit internationalen Grossveranstaltungen (z.B. Welt- und Europameisterschaften) sowie von Autorenn- und Teststrecken. Anlass für die Gesetzesänderung gab ein geplantes Motorsportzentrum bei Spielberg/Steiermark, dessen Bau an den Umweltauflagen gescheitert war.
Oppositionsparteien und Umweltverbände sehen in der Novelle die Verschlechterung eines zentralen umweltpolitischen Rechtsinstruments und werfen der Regierungskoalition Anlassgesetzgebung und Klientelpolitik vor. So könnten auf Grundlage der Novelle mit ihrem potentiell breiten Anwendungsbereich umstrittene Projekte wie die Neuerschliessung der Gletschergebiete im Tiroler Kaunertal umgesetzt werden. Zudem verletze die Novelle geltendes EU-Recht, das unter anderem die Beteiligung der Öffentlichkeit in jedem Umweltverfahren festschreibt. Eine Allianz der österreichischen Umweltverbände hat bei der Europäischen Kommission ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich eingeleitet.
Quelle und Infos: www.parlament.gv.at/portal/page? (de), www.umweltdachverband.at/service/presse/uvp (de)
Ersetzt wurde sie in diesen Fällen durch eine zeitlich verkürzte und im Beteiligungsverfahren eingeschränkte Einzelfallprüfung, auf deren Grundlage die betreffende Landesregierung bestimmt, ob eine UVP durchgeführt wird. Ist dies der Fall, kommt lediglich die UVP im vereinfachten Verfahren zur Anwendung. Sie gewährt im Unterschied zum klassischen UVP-Verfahren Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen keine Einspruchsmöglichkeiten; nur betroffene Gemeinden und unmittelbare Nachbarn können Einspruch einlegen.
Nicht mehr UVP-genehmigungspflichtig ist die Errichtung oder Veränderung von Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien und Golfplätzen im Zusammenhang mit internationalen Grossveranstaltungen (z.B. Welt- und Europameisterschaften) sowie von Autorenn- und Teststrecken. Anlass für die Gesetzesänderung gab ein geplantes Motorsportzentrum bei Spielberg/Steiermark, dessen Bau an den Umweltauflagen gescheitert war.
Oppositionsparteien und Umweltverbände sehen in der Novelle die Verschlechterung eines zentralen umweltpolitischen Rechtsinstruments und werfen der Regierungskoalition Anlassgesetzgebung und Klientelpolitik vor. So könnten auf Grundlage der Novelle mit ihrem potentiell breiten Anwendungsbereich umstrittene Projekte wie die Neuerschliessung der Gletschergebiete im Tiroler Kaunertal umgesetzt werden. Zudem verletze die Novelle geltendes EU-Recht, das unter anderem die Beteiligung der Öffentlichkeit in jedem Umweltverfahren festschreibt. Eine Allianz der österreichischen Umweltverbände hat bei der Europäischen Kommission ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich eingeleitet.
Quelle und Infos: www.parlament.gv.at/portal/page? (de), www.umweltdachverband.at/service/presse/uvp (de)