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Liechtenstein bei Förderung von Photovoltaik ganz gross!

01.03.2005 / CIPRA Internationale Alpenschutzkommission
Mit dem Energiespargesetz (LGBI 1996, Nr. 193) und dem Energiekonzept Liechtenstein 2013 hat das Fürstentum Rahmenbedingungen geschaffen, um den Energieverbrauch zu senken und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu fördern.
Ziel der Liechtensteinischen Energiepolitik ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2013 auf 10% zu steigern. Dies soll u. a. durch den Ausbau der Nutzung von Photovoltaik-Anlagen erfolgen, die Sonnenenergie in elektrische Energie umwandeln. Geplant ist, die Leistung der Anlagen von 2004 bis 2013 um den Faktor 2.5 zu erhöhen. Da die Photovoltaik-Technologie heute noch nicht wirtschaftlich rentabel ist, es mit weiteren technischen Innovationen aber werden kann, werden Solarstromanlagen in Liechtenstein mit finanziellen Anreizen gefördert.
Das Land unterstützt Photovoltaik-Anlagen mit einem Beitrag von CHF 1'500 (1'000 Euro) pro installiertem Kilowatt Leistung bis max. CHF 7'500 (5'000 Euro) pro Objekt. Alle Gemeinden leisten zusätzlich einen individuellen Beitrag von 50-80% (Vaduz und Triesen 200%) der staatlichen Förderung bis zu einem Maximalbetrag, der zwischen CHF 5'000 (3'333 Euro) und CHF 13'000 (8'666 Euro) liegt. Wer seine Anlage nach dem Qualitäts- und Ökologie-Label "naturmade star" zertifizieren lässt, kann mit dem Stromnetzbetreiber, den Liechtensteinischen Kraftwerken LKW, seit 2004 einen Einspeisungsvertrag abschliessen und erhält fünf Jahre lang mit der Option auf Verlängerung 80 Rappen (54 Cents) pro ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom.
Diese Förderregelung ist unter anderem ein Verdienst der Liechtensteinischen Solargenossenschaft, die sich seit 1992 für den Ausbau der Nutzung von Solarenergie einsetzt, selbst Photovoltaik-Anlagen betreibt und sich zur Zeit für eine Erhöhung der Landesförderung einsetzt.

Quelle und Infos: www.lkw.li, www.llv.li/llv-avw-energie

Alpenkonvention: Protokoll Energie: Artikel 6 (1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen.