Policy Brief: Deregulierungsmassnahmen zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien
Dieser Policy Brief enthält die Schlussfolgerungen von CIPRA International zur Umsetzung der RED III im Einklang mit der Alpenkonvention, fasst die wichtigsten Ergebnisse des Berichts zusammen und skizziert für jede der Feststellungen mögliche Vorgehensweisen in knapper Form.
SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS SICHT DER CIPRA
Diese Schlussfolgerungen dienen als Vorschläge für Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen für nationale Umsetzungsmassnahmen und/oder für die Ausweisung von Gebieten zur beschleunigten Förderung erneuerbarer Energien. Idealerweise sollten die einzelnen Punkte durch zusätzliche Informationen zu regionalen Besonderheiten hinsichtlich der Umweltauswirkungen ergänzt werden.
Für die Umsetzung der RED III gemäss der Alpenkonvention empfiehlt die CIPRA den Vertragsparteien, die gleichzeitig EU-Mitgliedstaaten sind, den in der RED III eingeräumten Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Alpenkonvention und ihrer Protokolle auszuüben.
- In Schutzgebieten (vgl. Art. 11 Naturschutzprotokoll) oder in Feuchtgebieten und Mooren (vgl. Art. 9 Bodenschutzprotokoll) sollten gemäss Art. 15c (1) (a) UAbs. ii) RED III keine Gebiete zur beschleunigten Entwicklung erneuerbarer Energien (RAAs) ausgewiesen werden.
- Die Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 16f RED III ist für ökologisch sensible Gebiete, die für die Biodiversität und die Vernetzung von Lebensräumen wichtig sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbeson-dere für nationale und internationale Natur- und Landschaftsschutzgebiete (vgl. Art. 11 Naturschutzprotokoll).
- Bei der Abwägung der Interessen ist der Schutz der Umwelt und der Landschaft gemäss den Zielen der Alpenkonvention zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien nicht automatisch und uneingeschränkt Vorrang erhalten dürfen. Es muss sichergestellt werden, dass ein zu genehmigendes Projekt keine unvereinbaren Schäden für die Umwelt oder die Landschaft verursacht.
- Der Bau neuer und grosser Wasserkraftwerke sowie wesentliche Änderungen müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss der Alpenkonvention unterzogen werden (siehe Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 und Art. 7 des Energieprotokolls). Die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern und die Integrität von Landschaften müssen durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden. Eine effiziente Prüfung erfordert eine Dokumentation des Projekts und des Standorts, einschliesslich der Umwelt und der potenziellen Auswirkungen auf diese. Darüber hinaus muss die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention gewährleistet sein.
Aufgrund des hohen Ausbaustands der Wasserkraft in den Alpen und des allgemein schlechten Zustands der Fliessgewässer sollte die Wasserkraft von den Projekten von übergeordnetem öffentlichem Interesse (Art. 16f RED III) ausgenommen und keine RAA für Wasserkraft ausgewiesen werden. - Die qualitative Vereinbarkeit im Hinblick auf den Bodenschutz und die quantitative Vereinbarkeit im Hinblick auf die Landnutzung müssen gewährleistet sein. Um der Knappheit des verfügbaren Raums in den Alpen Rechnung zu tragen, sollte Projekten in Siedlungsgebieten und versiegelten Flächen Vorrang eingeräumt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bodenschutzprotokoll).
- Um den Zielen der Alpenkonvention und ihrer Protokolle gerecht zu werden, wird dringend empfohlen, die Prüfung von Windkraft und Photovoltaik gemäss Artikel 16a Absatz 5 RED III nicht auszuschliessen. Der Verzicht auf eine Prüfung im Sinne der RED III bringt auch Rechtsunsicherheit mit sich, da unklar ist, ob eine SUP überhaupt die Anforderungen der Alpenkonvention an die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllen würde.
- Die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, einschliesslich Energieinfrastruktur und -speicherung, die erhebliche Schäden für die Umwelt und die Landschaft verursachen oder Auswirkungen auf Schutzgebiete haben können, ist zu vermeiden.