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CIPRA Österreich hält fest: Alpenkonvention lässt Erschließung der Kalkkögel nicht zu

01.12.2014
Das Ruhegebiet Kalkkögel besteht seit 1983 und kann als ein alpines Naturjuwel vor den Toren der Landeshauptstadt und Alpenkonventionsstadt Innsbruck bezeichnet werden.
Bild Legende:
(c) J.Essl

Das Instrument eines Ruhegebietes, welches im Tiroler Naturschutzgesetz verankert ist, existiert nur in Tirol und ist daher ein alpenweit einzigartiges Planungsinstrument. Traditionelle Nutzungen, wie die Land- und Forstwirtschaft oder der Alpintourismus, finden darin keine Einschränkungen. Verboten ist hingegen die Errichtung von technischen Infrastrukturen, wie etwa der Bau von Seilbahnen zur Personenbeförderung.

Bist jetzt galten Ruhegebiete für harte touristische Projekte (z.B. Seilbahnen) immer als Tabuzone, doch mit den Erschließungsplänen durch das Ruhegebiet Kalkkögel, welche von Touristikern, Seilbahnbetreibern, Landes-, Stadt- und Gemeindepolitikern eingefordert werden, ist man auf dem besten Weg eines Tabubruches, indem man weder vor dem Tiroler Naturschutzgesetz, der Alpenkonvention oder dem Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm Halt macht.

Um einen Gesetzesbruch zu vermeiden, hat nun der Tiroler Landtag in seiner letzten Sitzung Anfang Oktober 2014 den Beschluss gefasst, insbesondere zu prüfen, ob die Alpenkonvention eine Erschließung des Ruhegebietes überhaupt zulässt. Bereits wenige Tage später meldete sich die Tiroler Wirtschaftskammer in der Ausgabe „Wirtschaft Spezial“ vom Mittwoch, den 8. Oktober 2014 im Beitrag „Aus Prinzip dagegen“ zu Wort, indem sie behauptete, dass die Vereinbarkeit einer Seilbahn durch das Ruhegebiet „Kalkkögel“ mit den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention durchaus gegeben ist.

Peter Haßlacher, Vorsitzender von CIPRA Österreich, Gerhard Liebl, Mitglied der Rechtsservicestelle Alpenkonvention und Walter Tschon, Mitglied des CIPRA Österreich-Komitees haben daraufhin am 13. Oktober 2014 in einem Pressegespräch in aller Deutlichkeit und unmissverständlich klargestellt, dass die rechtliche Faktenlage eindeutig ist und eine Seilbahnerschließung durch das Ruhegebiet Kalkkögel dem internationalen Vertragswerk der Alpenkonvention zuwiderläuft. (je)

Weitere Infos:

Tiroler Tageszeitung_14102014

Tirol ORF_13102014

KronenZeitungTirol _20141014

OEsterreich _20141015