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Der Alpenplan ist gefährdet

02.02.2015
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In seiner Regierungserklärung zur Strategie Heimat Bayern 2020 („Heimatstrategie“) hat Heimatminister Söder eine wesentliche Erleichterung von Zielabweichungsverfahren in der bayerischen Landesplanung angekündigt. Landesplanerische Ziele wie der Alpenplan stellen endgültig abgewogene Festlegungen dar, die nicht von Akteuren vor Ort zugunsten anderer Belange „weggewogen“ werden können. Landesplanerische Ziele sind aufgrund ihrer hohen Verbindlichkeit sorgfältig gewählt und sind essentiell für eine nachhaltige Raumentwicklung.

Mit einer Stärkung von Zielabweichungsverfahren wird der verbliebene räumliche Steuerungsanspruch der bayerischen Landesplanung entscheidend geschwächt. Landesplanungsbehörden auf der Ebene des Landes und der Regierungsbezirke hätten nur noch wenig Einfluss auf raumwirksame Entscheidungen einzelner Gemeinden. Der ruinöse interkommunale Wettbewerb um Einzelhandelsgroßprojekte, Gewerbeansiedlung und touristische Erschließungsprojekte würde weiter verschärft.

Die CIPRA Deutschland befürchtet, dass die Zielabweichungsverfahren im bayerischen Alpenraum zu einer Aushöhlung des Alpenplanes zugunsten kurzfristiger privatwirtschaftlicher Interessen von Grundeigentümern, Skigebietsbetreibern und der Bauindustrie führen. Sobald einzelne Zielabweichungsverfahren erfolgreich die Schutzwirkung der Zone C des Alpenplanes aufgehoben haben, werden sich Nachbargemeinden und –regionen auf diese Präzedenzfälle berufen können. Dadurch wäre die Lenkungs- und Schutzwirkung des Alpenplanes Vergangenheit.

Die CIPRA Deutschland ist der Ansicht, dass ein bewährtes und wirkungsvolles Instrument wie der Alpenplan nicht der kurzfristigen Befriedigung von Partikularinteressen geopfert werden darf. Die Landschaft des bayerischen Alpenraums ist bereits hinreichend erschlossen und eignet sich nicht als Verfügungs- und Spekulationsmasse.

Zielabweichungsverfahren

Nach allgemeiner Meinung ist die Zielabweichung als eng auszulegende Ausnahmevorschrift auf ganz wenige notwendige Fälle zu beschränken. Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung der Ziele ergibt sich die Verpflichtung zu einer restriktiven Handhabung.

Bei den Zielen der Raumordnung und Landesplanung handelt es sich um verbindliche Vorgaben, die vom Plan-/Normgeber abschließend abgewogen sind. In Bayern werden die Ziele des LEP durch Verordnung der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags erlassen. Daraus ist zu folgern, dass eine Verwaltungsbehörde ihr Planungsermessen allenfalls dann an die Stelle der Entscheidung des Normgebers setzen kann, wenn dieser bei seiner generellen Entscheidung die Ausnahmesituation des konkreten Einzelfalls nicht im Auge hatte, bzw. haben konnte.