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Die Umsetzung der Alpenkonvention aus rechtlicher Sicht

16.12.2003 / Werner Schroeder
Umsetzung der Alpenkonvention (AK) bedeutet die Verwirklichung der Konvention und ihrer Protokolle auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch Anwendung und Auslegung seitens der nationalen Behörden und Gerichte sowie durch Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften mittels gesetzgeberischer Massnahmen. Bei der juristischen Umsetzung der AK sind drei Ebenen betroffen: die völkerrechtliche, die europarechtliche und die des nationalen Rechts.
Völkerrechtliche Regeln über die Umsetzung der Alpenkonvention
Die AK ist ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, enthält jedoch nur allgemeine Verpflichtungen. Die Festlegung konkreter völkerrechtlicher Rechte und Pflichten bleibt den Protokollen überlassen, die selbständige völkerrechtliche Verträge darstellen. Protokollbestimmungen sind nur "self-executing", wenn sie klar definiert sind. Enthalten sie z.B. nur eine Pflicht zur "Berücksichtigung" von Umweltschutzkriterien im Rahmen der nationalen Politik, dann sind sie wie die AK nicht "self-executing".

Wirkung der Alpenkonvention im österreichischen Recht
AK und Protokolle wurden nach Art. 50 B-VG als einfache Bundesgesetze in das österreichische Recht übernommen. Jedoch wurde die AK selbst mit einem "Erfüllungsvorbehalt" transformiert, wodurch klargestellt ist, dass sie durch Erlass von Gesetzen zu erfüllen und ihre Anwendung durch Gerichte und Behörden ausgeschlossen ist. Gleichwohl ist sie Bestandteil des österreichischen Rechts und deshalb im Rahmen von Abwägungsprozessen zu berücksichtigen. Die Protokolle hingegen wurden ohne Vorbehalt transformiert, was eine Vermutung für ihre unmittelbare Anwendbarkeit auslöst. Kollisionen der Protokolle mit österreichischen Gesetzen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu lösen (die speziellere Bestimmung geht der allgemeineren vor, die neuere der älteren etc.).

EG-rechtliche Probleme bei der Umsetzung der Alpenkonvention
Die EG hat die Rahmenkonvention und drei Protokolle unterzeichnet, die Protokolle jedoch nicht ratifiziert. Beschliesst der Rat die Annahme der AK und der Protokolle, werden diese als "Gemeinschaftsabkommen " für die EG-Organe und für die Mitgliedstaaten verbindlich. Die AK entfaltet jedoch bereits jetzt gemeinschaftsrechtliche Wirkungen: Sie kann bei der Abwägung von Umweltschutz und freiem Warenverkehr berücksichtigt werden, wie im Streit über die Haftung der Republik Österreich bezüglich der Brennerblockade angedeutet wurde.

Beispiele für die Berücksichtigung der Protokolle bei der Anwendung des österreichischen Rechts
Die Bewilligung einer Seilbahn im Zillertal wurde von der zuständigen Naturschutzbehörde unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 Protokoll Bodenschutz abgelehnt. Bewilligungen von Schipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen sind nur in "Ausnahmefällen" und bei Durchführung von Ausgleichsmassnahmen zu erteilen, in "labilen Gebieten" dürfen sie überhaupt nicht erteilt werden. Diese Vorschrift könnte sogar direkt als gesetzliches Verbot angewendet werden. Die Tiroler Behörden lassen sie jedoch zumindest in die Abwägung des nationalen Umweltrechts einfliessen (z.B. in den Begriff der "Interessen des Naturschutzes" nach § 27 Tiroler Naturschutzgesetz). Mit derselben Argumentation wurde der Antrag eines Seilbahn-Unternehmens, Skitouristen mit Pistenraupen in ein Tal der Silvretta zu transportieren, von der Naturschutzbehörde II. Instanz unter Berufung auf Art. 6 Abs. 3 des Tourismusprotokolls im Juni 2003 abgelehnt.

Schlussbetrachtung
Von Kritikern wird befürchtet, die Protokolle seien so vielschichtig, dass gegenüber jeder staatlichen Massnahme behauptet werden kann, eine Verpflichtung aus der AK werde verletzt. Dies kann verhindert werden, wenn sich die Behörden und Gerichte mit der AK auseinandersetzen.
Quelle: CIPRA-Info 70