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Forderungen zur Umsetzung der Alpenkonvention

Ergebnisse eines Workshops der CIPRA International im Februar 2000 in Schaan/FL

  • Konkrete Umsetzung:
    Der Ansatz des Schweizer Vorsitzes, Leitsätze mit den "gemeinsamen Zielen und Vorgehensweisen" zur Vorbereitung der Umsetzung der Alpenkonvention vor deren formellem Beginn zu formulieren, ist grundsätzlich zu begrüssen. Aus den Leitsätzen sollte jedoch mehr als eine blosse "Empfehlung" an die Vertragsparteien resultieren. Eine umfassende, harmonisierte und koordinierte Umsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Vertragspartner einen gewissen Verpflichtungsgrad vereinbaren, im Sinne einer "Umsetzungs-Ordnung". Dazu braucht es klare Vorgaben für die Umsetzung mit verbindlichen Zeitrastern, regelmässige Statusberichte auf einheitlicher formaler Grundlage etc.. Die Bedürfnisse der Alpenbewohner sind einzubeziehen, ansonsten ist die Umsetzung nicht nachhaltig. In diesem Zusammenhang ist auch die Erarbeitung des noch ausstehenden Protokolls "Bevölkerung und Kultur" dringend geboten.
  • Bereitstellen finanzieller Mittel:
    Ohne finanzielle Mittel ist die Umsetzung einer Konvention nicht denkbar. Hier bedarf es klarer Angaben der Vertragspartner über ihre Bereitschaft, für die beschlossenen Massnahmen Gelder bereitzustellen. Andernfalls werden Leitsätze zur Umsetzung ein wirkungsloser Wunschzettel bleiben. Als sehr wichtig erachtet die CIPRA eine kontinuierliche Kommunikationsarbeit, um Befassten und Betroffenen Chancen und Implementierungsfortschritte zugänglich machen zu können. Neben den nationalen Mitteln soll ein Alpenfonds gemeinsam durch die Vertragsparteien eingerichtet werden, u.a. zur Verwirklichung pilothafter Umsetzungsprojekte im Alpenraum. Dies im Sinne eines finanziellen Gesamtpaketes zur Erleichterung der Umsetzung; u.a. in Verbindung mit Agenda 2000, Agrarumweltprogrammen etc. (vgl. CIPRA-Aktionsplan 1996, Punkt N).
  • Eine aufgrund fehlender Ressourcen nötige Prioritätensetzung bei der Umsetzung der Alpenkonvention muß sorgfältig nach der Dringlichkeit und Schwere von Problemen und mit dem Blick auf das Ganze erfolgen. Andersgeartete Eigendynamik darf dabei keine Rolle spielen.
  • Formale Umsetzung:
    Es ist wichtig, dass die Bestimmungen der Alpenkonvention und – nach deren Ratifizierung – der Protokolle in die nationalen Gesetzgebungen übernommen werden, wo dies nach innerstaatlichem Recht erforderlich ist und die ratifizierten Bestimmungen nicht automatisch geltendes Recht werden. Deshalb ist in jedem Land zu prüfen, wie weit eine "formale Umsetzung" erforderlich ist. Wo eine Umsetzung schon nach der jetzigen Rechtslage möglich ist, soll diese schon jetzt erfolgen (vgl. Beschluss 6.4.1 der V. Alpenkonferenz in Bled).
  • Ratifizierung der unterzeichneten und Ausarbeitung der noch ausstehenden Protokolle: Zur Umsetzung der Rahmenkonvention gehört ebenso die Ratifizierung der bereits unterzeichneten Protokolle, das Unterzeichnen eines Verkehrsprotokolls, welches den Vorgaben der Rahmenkonvention entspricht, wie auch die Ausarbeitung der noch nicht bestehenden Protokolle. Die Alpenkonvention verfolgt einen umfassenden Ansatz der Nachhaltigkeit, weshalb es nicht im Sinne dieses Vertragswerkes sein kann, nur einzelne Sektoren durch Ausführungsprotokolle zu konkretisieren, andere aber zu vernachlässigen.
  • Einrichten eines Ständiges Sekretariates:
    Als wesentliche Voraussetzung für konkrete Fortschritte der Alpenkonvention ist das Schaffen eines Ständigen Sekretariates zu sehen. Ein solches müsste die Umsetzungsarbeit der Vertragspartner koordinieren und unterstützen. Auf die Notwendigkeit eines Ständigen Sekretariates hat die CIPRA in einer ausführlichen Stellungnahme vom Dezember 1999 hingewiesen (als Anlage beigefügt).
  • Gewährleisten der Alpenbeobachtung- und –Information:
    Zur Umsetzung der Rahmenkonvention und der einzelnen Protokolle bedarf es einer geeigneten Beobachtungs- und Informationsstelle. Das ABIS, welches leider ohne klaren Auftrag der Alpenkonventionsgremien operierte und entsprechend auch wenig konkrete Resultate vorweisen konnte, ist in Auflösung begriffen. Die Vertragspartner sind nun gefordert, schnellstmöglich eine zweckmässige und funktionierende Alpenbeobachtungs- und -informationsstelle einzurichten. Diese muss in sämtliche Tätigkeiten die Arbeitsgruppen einbeziehen, die die Protokolle der Alpenkonvention ausgearbeitet haben.
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