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Ergebnisse eines Workshops am 03.12.2001 in München

Stellungnahme der CIPRA Deutschland e. V. und ihrer Mitgliedsverbände (s. Unterzeichner) zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern

Die Internetversion enthält die vollständige Stellungnahme zu Teil A (integrative Aspekte) des LEP, die Stellungnahmen zu den einzelnen sektoralen Bereichen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.

Einführung

CIPRA Deutschland e. V. ist der Dachverband jener deutscher Organisationen, die sich für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung im (bayerischen) Alpenraum engagieren. Dementsprechend ist es satzungsgemäße Aufgabe der CIPRA Deutschland, im Zusammenwirken mit ihren Mitgliedsorganisationen an Plänen, Programmen und Projekten zur nachhaltigen Entwicklung im bayerischen Alpenraum mitzuwirken.

 Die hier vorliegende Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern wurde im Rahmen eines Workshops am 03.12.2001 auf der Praterinsel in München von den unterzeichnenden Mitgliedsorganisationen und der CIPRA Deutschland gemeinsam entwickelt und abgestimmt. Sie basiert damit auf einem breiten Konsens von Nichtregierungsorganisationen mit zusammengenommen etwa 8750 000 Mitgliedern, welche diese Stellungnahme mitunterzeichnen. Die CIPRA bittet die bayerische Staatsregierung, dass die Anregungen im weiteren Prozess der Fortschreibung des LEP berücksichtigt werden.

Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich explizit auf diejenigen Teilbereiche der Fortschreibung, die sich in besonderem Maße auf die Alpenregion (nach Abgrenzung der Alpenkonvention) auswirken bzw. sich ausdrücklich auf diese Region beziehen. Für weitere Anregungen bzw. Anregungen zu anderen Teilräumen in Bayern verweisen wir auf die Stellungnahmen unserer Mitgliedsorganisationen, die gemäß der Arbeitsschwerpunkte der einzelnen Verbände zusätzlich eingebracht werden.

 
Grundsätzliches

Alpenkonvention

Auf die Alpenkonvention wird an keiner Stelle des vorgelegten Entwurfs Bezug genommen. Bezüglich der Alpenkonvention ist zu berücksichtigen, dass das Rahmenabkommen bereits ratifiziert ist, das Ratifizierungsverfahren der (bereits unterzeichneten) Durchführungsprotokolle wird voraussichtlich noch vor der Abschluss der LEP-Fortschreibung abgeschlossen sein.

 Es wird daher angeregt, die Alpenkonvention als wichtiges Instrument zur nachhaltigen Entwicklung im Alpenraum, in der LEP-Fortschreibung entsprechend zu würdigen und Ziele und Inhalte der Alpenkonvention im gesamten nach der Alpenkonvention abgegrenzten Bereich zu übernehmen, soweit nicht weitergehende Formulierungen im Einzelfall bereits enthalten sind.

Stärkung der Landes- und der Regionalplanung

Die CIPRA sieht im Landesentwicklungsprogramm ein geeignetes Instrument zur nachhaltigen Entwicklung des Freistaates Bayern und hierbei insbesondere des Alpenraums. Die Stellung der Landesplanung sollte insgesamt gestärkt werden. Dies sollte bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms durch hinreichend konkrete Formulierungen zum Ausdruck kommen. In der Vergangenheit häufig bestehende Zielkonflikte innerhalb des LEP (also widersprüchliche Aussagen in verschiedenen Fachkapiteln) sollen minimiert werden.

 Auch die Regionalplanung soll durch entsprechende Aufgabenzuweisung bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten und die Aufwertung des Regionalplans erheblich gestärkt werden, um die Vorgaben der Landesplanung konkretisieren und auszuformen zu können sowie ein vorausschauendes Handeln auf regionaler Ebene zu ermöglichen.


Alpengebiet

Abgrenzungen des Alpengebiets:

Für den bayerischen Alpenraum existieren derzeit drei verschiedene Gebietskulissen:

  1. Das Alpengebiet nach LEP 2001, Anhang 8 (101 Gemeinden)
  2. Der weit über dieses Gebiet hinausreichende Geltungsbereich der Alpenkonvention (Abgrenzung nach Landkreisgrenzen; 283 Gemeinden)
  3. Die Abgrenzung nach „Alpine Space – Interreg III B“ im Kontext des EUREK (Abgrenzung nach Regierungsbezirken; 840 Gemeinden)

In Abschnitt A I, 2 des LEP-Entwurfs „Bayern und Europa“ wird zu Recht festgestellt, dass „Zielkonkurrenzen zwischen Landes- und europäischer Ebene auf jeden Fall vermieden werden müssen“. Es stellt sich die Frage, mit welcher dieser drei Gebietskulissen das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung am sinnvollsten erreicht werden kann:

 

  1. EUREK: Um Zielkonkurrenzen zwischen EUREK(und Alpine Space – Interreg 3 B) und LEP zu vermindern, sollte sich die Bayerische Staatsregierung und das LEP dafür engagieren, dass die Gebietskulisse von Interreg III B räumlich reduziert wird, nämlich auf den eigentlichen Alpenraum nach Abgrenzung der Alpenkonvention, weil z. B. die Verdichtungsräume Augsburg und München ganz andere Probleme als die Alpen haben.
  2. Alpenabgrenzung nach Anhang 8 der LEP-Fortschreibung: Eine an sich konsequente Ausweitung des „Alpenplans“ im LEP auf die Gebietskulisse der Alpenkonvention wäre wohl mit erheblichen Problemen behaftet. Zudem würde die Gefahr drohen, dass das bewährte Instrument Alpenplan schnell „verwässert“ wird. Dementsprechend sollte diese Abgrenzung auch zukünftig „Kernzone“ für die nachhaltige Entwicklung des bayerischen Alpenraumes mit entsprechender A/B/C-Zonierung sein. (Anregungen zur Weiterentwicklung s. u.).
  3. Für die über das in Anhang 8 genannte Gebiet hinausgehende Gebiet nach der Alpenabgrenzung der Alpenkonvention sollte als „Randzone“ oder als „Ergänzungszone“ für die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes auch im LEP ausgewiesen werden. Die Ziele und Inhalte der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle sowie weitergehende Ziele und Inhalte für die Alpenregion sollten im gesamten Gebiet der Alpenkonvention angewandt werden.

 

„Erholungslandschaft Alpen“ (B V 1.8.2 und Anhang 13)


Bezeichnung
Anregung

Die Bezeichnung „Erholungslandschaft Alpen“ sollte ersetzt werden durch den Begriff „Alpenplan“.

Begründung

Der ehemalige „Bayerische Alpenplan“ der seit 1972 bis heute unverändert gültig ist, ist ein rein sektorales Instrument zur Regelung der Verkehrserschließung in Abhängigkeit von der ökologischen Belastbarkeit. Die Bezeichnung „Erholungslandschaft Alpen“ war bei der Erstellung des Alpenplans 1972 sinnvoll, da damals der Erholungscharakter stark im Vordergrund stand. Aufgrund der inzwischen erhöhten Sensibilität und aufgrund des Anspruchs einer nachhaltigen (=integrativen und nicht sektoral geprägten) Entwicklung ist die Bezeichnung heute überholt. Die Alpen sind mehr als eine Erholungslandschaft.

Alpenplan als Instrument mit integrativer Zielsetzung


Anregung
Der Alpenplan sollte konsequent weiterentwickelt werden von einem derzeit sektoralen zu einem wirklich integrativen Instrument zur nachhaltigen Entwicklung der Alpenregion. Dies sollte sich auch in den Regionalplänen der Regionen 16 – 18 niederschlagen.


Begründung
Die sektorale Sichtweise des Alpenplans steht im Widerspruch zum integrativen Ansatz des Kap. A II 3.5 „Ordnung und Entwicklung des Alpengebiets“, die ausdrücklich begrüßt wird.


Zonierung des Alpenplans (B V 1.8.2 und Anhang 13)


Zone A (1.8.2.2)
Anregung zur Ergänzung

In der Zone A sind Verkehrsvorhaben im Sinn von 1.8.2 mit Ausnahme von Flugplätzen landesplanerisch grundsätzlich unbedenklich, soweit sie nicht zu Eingriffen in den Wasserhaushalt zu Bodenerosionen führen können oder die weitere land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung oder die Funktionsfähigkeit oder das Regenerationsvermögen des Naturhaushalts gefährden...

 
Begründung

Nachhaltige Entwicklung muss in allen Zonen auch ökologisch und soziale Belange berücksichtigen.

 
Ausweisung der Zonen
Anregung

Alle Schutzgebiete nach dem europäischen Programm Natura 2000 sowie geschützte Biotope nach der Alpenbiotopkartierung sollten als Zone C ausgewiesen werden, soweit nicht schon geschehen. Ein entsprechender Abgleich sollte erfolgen.

 
Anregung

Die Zone C sollte um Risikogebiete erweitert werden. Hierbei sollte differenziert werden in Risikoentstehungsgebiete (z. B. zur Verminderung des Oberflächenabflusses für hochwassergefährdete Gebiete) und gefährdete Gebiete (z. B. durch Hochwasser, Lawinen). Um einen Abgleich dieser Gebiete mit der Zone C zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Daten kartographisch für kommende Fortschreibungen des LEP flächenscharf aufbereitet werden.


Begründung

Eine Differenzierung in Risikoentstehungs- und Gefahrenbereiche und die Ausweisung als Zone C ermöglicht die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips.

 

Kap. A II 3.5 “Ordnung und Entwicklung des Alpengebiets:

In diesem Kapitel werden für das Alpengebiet integrative, der nachhaltigen Entwicklung dienende Ziele genannt. Diese integrative Zielbestimmung wird ausdrücklich begrüßt.

 

Ergänzung des Einleitungssatz:
Anregung

Das Alpengebiet als Natur- und Kulturraum, Erholungsraum sowie Wasserreservoir von europäischer Bedeutung  soll...

 
Begründung

Die Besonderheiten des Alpengebietes können so deutlich gemacht werden.

 
Alpenkonvention
Anregung

Ergänzung um den Punkt: ...dass die Ziele der Alpenkonvention erfüllt werden

 
Begründung

s. o.

 
Ökologische Sensibilität und Erholung
Anregung

Ergänzung 3. Punkt:
...die Erholungsfunktion gewährleistet wird und der erholungssuchenden Bevölkerung der Zugang im Rahmen der ökologischen Tragfähigkeit und unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Sensibilität dieses Raumes der Zugang...

 
Begründung

Diese Formulierung verhindert, dass die ökologischen Belastbarkeitsgrenzen (die zudem zumeist nicht ermittelbar sind) voll ausgeschöpft werden.

 
Gefahrenpotential
Anregung

Ergänzung 4. Punkt:

die alpinen Gefahrenpotenziale insbesondere durch die Erhaltung und Pflege der Schutzwälder minimiert werden und...

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